Der Gemeinderat der Gemeinde Proleb hat in seiner Sitzung vom 21. März 2024 gemäß § 1 Z 1 Stmk. Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG die nachstehende Verordnung beschlossen:
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Gegenstand der Abgabe
- Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
- Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.
§2
Abgabepflichtige
- Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
- Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.
§3
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
- nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken. Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
- land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
- von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
- von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.
§4
Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt:
pro m2 Nutzfläche € 10,00
§5
Dauer der Abgabepflicht
- Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
- Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, zu entrichten.
§6
Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung
- Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
- Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
§7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Abgenommen am: 10. April 2024