Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde Proleb vor der Wahl
Anlässlich der Landtagswahl am 24. November 2024 wird gemäß 8 46 Abs. 2 der Landtags-Wahlordnung 2004 — LTWO, LGBl. Nr. 45/2004, idgF., verlautbart:
Wahllokal und dazugehörige Verbotszone:
8712 Proleb, Mehrzwecksaal, Eichenwaldsiedlung 2
Verbotszone:
Umkreis von 10 Meter
Wahlzeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner der als Verbotszone näher beschriebene Umkreis) Folgendes verboten:
- jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u.dgl.,
- jede Ansammlung von Personen, sowie
- das Tragen von Waffen jeder Art (das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen).
Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, geahndet.