Öffentliches Gut (Straßen und Wege) – überragende Äste und Böschungsmähen
Gemäß § 91 Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, i.d.g.F. hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. Gemäß § 26 Steiermärkisches Landes-Straßen-Verwaltungsgesetz – LStVG 1964, i.d.g.F. sind Waldungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz- oder Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften (iSd § 21 ForstG) sind und an Straßen grenzen, in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung vom Grundeigentümer abzuholzen oder auszulichten. Aus diesem Grund ersucht die Gemeinde Proleb alle Grundeigentümer, wo oben genannter Sachverhalt vorliegt, die Mängel zu beheben.
Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Proleb darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Steiermärkisches Landes-Straßen-Verwaltungsgesetz – LStVG 1964, i.d.g.F. neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Radwege etc. auch Böschungen als Bestandteile der öffentlichen Straßen gelten.
Da in den letzten Jahren der Aufforderung der Behörde nicht immer Folge geleistet wurde und vermehrt Beschwerden im Gemeindeamt eingehen, werden auch heuer wieder Kontrollen durchgeführt.
Bei Nichteinhaltung ist die Gemeinde Proleb gezwungen, ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben einzuleiten.