Gemäß § 42 Abs. 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (StROG) 2010 hat der Bürgermeister spätestens alle 10 Jahre aufzufordern, Anregungen auf Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, im Falle der Stadtgemeinde Leoben des Stadtentwicklungskonzeptes, und des Flächenwidmungsplanes einzubringen (Revision).
Diese Frist ist jeweils vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch die Ietzte Revision geänderten Planungsinstrumentes zu berechnen. Das derzeitige Stadtentwicklungskonzept 5.00 idgF bzw. der Flächenwidmungsplan 5.00 idgF erlangten in ihren Stammfassungen mit 01.05.2013 bzw. 30.01.2014 Rechtskraft.
Dementsprechend wird die Revision des Stadtentwicklungskonzeptes eingeleitet und es besteht daher die Möglichkeit, im Zeitraum von
17.01.2025 bis 28.03.2025
jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sowie Planungsanregungen dem Gemeindeamt schriftlich bekannt geben.
Des Weiteren können Eigentümer von Grundstücken, deren Verwendung als Vorbehaltsflächen möglich ist, diese Grundstücke der Gemeinde zum Kauf anbieten.