§1
Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 28. März 2023 wird gemäß § 94d Z. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 ein „Parkverbot“ von der Kreuzung Dorfstraße / Eichenwaldsiedlung bis zur Zufahrt des Parkplatzes im Bereich des Objektes Eichenwaldsiedlung 11 entlang des Gehweges mit einer Wegstrecke von ca. 110 Meter auf dem Grundstück Nr.: 400/4. einkommend in EZ 265, KG 60346 Proleb, erlassen.
§2
Gemäß § 44 Abs. 1 der StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anbringen der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO 1960 und der jeweiligen Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ kundgemacht.
Diese Verordnung tritt mit dem Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft.