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 Kundmachung
Freitag, 11. Oktober 2024

Landtagswahl am 24. November

Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren

Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 24. November 2024 liegt

von 14. Oktober 2024 bis einschließlich 18. Oktober 2024 täglich
(zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr)
Wochentag(e) 14.10. — 18.10.2024 von 08:00 bis 12:00 Uhr
Wochentag(e) 17.10.2024 von 17:00 bis 20:00 Uhr

zur öffentlichen Einsicht auf.

Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Staatsbürgerin oder jeder Staatsbürger unter Angabe des Namens und der Wohnungsanschrift gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Aufnahme -einer wahlberechtigten Person in das Wählerverzeichnis oder die Streichung einer Person, die nicht wahlberechtigt ist, aus dem Wählerverzeichnis begehren.

Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums (18. Oktober 2024) einlangen.

Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer vermeintlich wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere das von der vermeintlich wahlberechtigten Person ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, idgF.), anzuschließen.
Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer vermeintlich nicht wahlberechtigten Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellerinnen oder Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnete Person als zustellungsbevollmächtigt.

Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Kundmachung angeschlagen am: 11. Oktober 2024
abgenommen am: 21. Oktober 2024