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Montag, 20. Dezember 2021

Hass im Netz

Wie kann ich mich gegen „Hass im Netz“ wehren?
Sie wurden vor kurzem mit einem wüsten Hassposting konfrontiert und möchten sich wehren? Diese schrittweise Anleitung zeigt Ihnen, bei welchen Stellen Sie das konkret tun können.

Sie haben mehrere Möglichkeiten:

  • Zunächst können Sie das Hassposting direkt bei der Plattform löschen lassen.
  • Außerdem können Sie bei Gericht einen Unterlassungsauftrag oder einen Antrag auf Entschädigung einbringen.
  • Bei der Polizei können Sie eine strafrechtliche Anzeige erstatten.

Denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum.

So wehren Sie sich Schritt für Schritt, wenn Sie von „Hass im Netz“ betroffen sind:

Screenshot
Zu allererst sollten Sie einen Screenshot des Postings machen oder es abfotografieren. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass das Datum sichtbar ist. Außerdem sollten Sie am besten den gesamten Thread abfotografieren. Dies dient dazu, dass Sie das Posting später beweisen können, auch wenn es durch den Verfasser oder die Plattform gelöscht wird.

Nun können Sie die weiteren Schritte angehen:
Löschung der Inhalte durch die Internet-Plattform
Große Plattformen sind verpflichtet, ein Meldesystem, wie z.B. einen Meldebutton vorzusehen. Sie können das Hassposting direkt dort melden. Unabhängig davon, ob Sie durch eine Privatnachricht oder ein allgemein einsehbares Posting beleidigt werden, können Sie die Internet-Plattform auffordern, das Posting zu löschen.

Wie gehen Sie dazu vor?

  • Melden Sie das Posting direkt über den Meldebutton auf der Plattform und fordern Sie diese auf, das Posting zu löschen.
  • Die Internet-Plattform informiert Sie, wie mit der Meldung umgegangen wird und sobald das Posting gelöscht wurde.
  • Grundsätzlich muss das Posting bei offensichtlichen Rechtswidrigkeiten (Vergewaltigungswünsche, Morddrohung etc.) binnen 24 Stunden gelöscht werden.

Muss die Rechtswidrigkeit eines Postings detaillierter geprüft werden, stehen der Internet-Plattform hierfür maximal 7 Tage zu.
Falls das Posting nicht gelöscht wurde, informiert Sie die Plattform über das mögliche Beschwerdeverfahren.

Bei Gericht
In der Regel ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beklagte wohnt. Wenn der Beklagte allerdings im EU-Ausland wohnt, dann können Sie das Gericht Ihres Wohnortes angeben.
Um zu erfahren, welches Gericht zuständig ist, geben Sie die Postleitzahl hier ein:
justiz.gv.at > Gerichte > Gerichtssuche.

Unterlassungsauftrag
Falls die Plattform das Posting trotz Ihrer Aufforderung nicht löscht, können Sie diese klagen. Damit die Klage zugestellt werden kann, müssen Sie die Kontaktdaten der Plattform angeben. Diese finden Sie im Impressum.
Der Unterlassungsauftrag richtet sich gegen die Verletzung Ihrer Menschenwürde im Internet, dies umfasst z.B. obszöne Beschimpfungen, Todes- oder Vergewaltigungswünsche.

Unabhängig davon, können Sie jedenfalls den Verfasser des Postings klagen. Falls Ihnen der Name des Verfassers nicht bekannt ist, können Sie beim Anbieter der Website Name und Adresse erfragen. Alternativ können Sie auch beim Gemeindeamt bzw. Magistrat – persönlich, per Post oder über das Internet mit Bürgerkarte – eine Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister beantragen, wenn Ihnen der Name bereits bekannt ist.
Das Formular für den Unterlassungsauftrag finden Sie auf justizonline.gv.at. Über diese Plattform ist auch eine direkte Einbringung möglich. Für diesen Unterlassungsauftrag müssen Sie circa 100€ bezahlen.

Entschädigung nach Mediengesetz
Zusätzlich können Sie bei Gericht vom Medieninhaber (z.B. Inhaber eines Facebook- oder Instagram-Profils) eine Entschädigung beispielsweise wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung oder Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs fordern. Dazu müssen Sie bei Gericht einen Antrag stellen. Ein solcher Antrag kostet circa 270€.

Strafrechtliche Anzeige bei der Polizei
Falls der Inhalt des Hasspostings auch strafbar ist, können Sie bei der nächsten Landespolizeidirektion Anzeige erstatten.
Diese finden Sie unter polizei.gv.at > Kontakt > Dienststellenverzeichnis > Ihr Bundesland.

Sie können auch Anzeige erstatten, wenn Ihnen der Klarname des Verfassers (noch) nicht bekannt ist. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft behördlich den Täter ausforschen.

Folgende Straftatbestände des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) kommen bei Hasspostings beispielsweise in Frage:
Nötigung (§ 105 StGB), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB), Verhetzung (§ 283 StGB), Verleumdung (§ 297 StGB).
Anzeige sowie Strafverfahren sind für Sie grundsätzlich kostenlos.

Prozessbegleitung
Opfer von Hass im Netz haben in bestimmten Fällen Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.
Für mehr Informationen dazu rufen Sie bitte
justiz.gv.at > Service > Opferhilfe und Prozessbegleitung > Informationsfolder Prozessbegleitung auf.

Es gibt Beratungsstellen an die Sie sich wenden können, wie z.B. #GegenhassimNetz von ZARA. Diese finden Sie auf zara.or.at/de/beratung.
Bewahren Sie unbedingt einen Screenshot des Postings als Beweis auf!

Quelle:
Medieninhaber, Verleger und Herausgeber:
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7, 1070 Wien
bmj.gv.at
Wien, Jänner 2021