Verordnung
Für den Silberseeweg in der Gemeinde Proleb wird von der Bezirkshauptmannschaft Leoben in Anwendung des § 43 Abs. I lit. b) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Folgendes verordnet:
- „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“, ausgenommen Anrainerverkehr, Fischereiberechtigte und Radfahrer, für den Silberseeweg in Proleb ab der westlichen Gebäudekante des Objektes Köllach Nr. 57 bis zur Einmündung des Silberseeweges in die Zufahrtsstraße zur Liegenschaft Silberseeweg Nr. 5
Der örtliche Geltungsbereich dieser Fahrverbotsregelung ist dem dieser Verordnung angeschlossenen und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan (Auszug aus dem „webGIS pro Steiermark’*) zu entnehmen: darin ist der örtliche Geltungsbereich der Verordnung eingezeichnet. - Punkt III), Ziffer 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10.07.2000, GZ: 11.0-99/136, wird aufgehoben.
- Diese Verordnung tritt am 01.12.2013 in Kraft.
Der Bezirkshauptmann:
Hofrat Dr. Walter Kreutzwiesner eh.