Kundmachung über die Einrichtung einer besonderen Wahlbehörde („fliegende Wahlkommission“)
Vorsitzender der Wahlbehörde:
Bgm. Mag. Christian Steiner
Stellvertreter des Vorsitzenden:
Vizebgm. Ing. Dipl.-Ing.(FH) Christian Koch
Gemäß § 10 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung – GWO, LGBl. Nr.59/2009, idgF., wird eine besondere Wahlbehörde („fliegende Wahlkommission“) eingerichtet.
Diese Wahlbehörde wird jene Personen, die im Besitz einer Wahlkarte nach § 38 Abs. 2 GWO sind, in der Zeit von 09.00 bis 10.00 Uhr, an dem von ihnen beantragten Ort aufsuchen.