Auf Grund der mit Bescheid vom 24. Oktober 2024, GZ: PE-2024-1077-005356, gemäß § 90 Abs 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, straßenpolizeilich bewilligten Absicherung der Baustelle „Kumpfmühle“ durch einen Bauzaun parallel zur Brucker Straße im Bereich der Zufahrt zum Objekt des Gasthauses zur alten Mühle, Kletschach 1, auf dem Grundstück Nr. .34 und 445/2, beide einkommend in EZ 94, KG 60319 Kletschach, in der Zeit von 24. Oktober 2024 bis voraussichtlich 31. Dezember 2026 wird gemäß § 43 lit b Z 1 StVO 1960 i. d. g .F., in Verbindung mit § 94 d StVO 1960 i.d.g.F. nachstehende
Verordnung
erlassen:
- Die Absicherung der Baustelle durch einen Bauzaun ist auf den unbedingt notwendigen Zeitraum und auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
- Im Fall einer bevorstehenden Straßenbehinderung ist die Gemeinde Proleb rechtzeitig zu informieren und die Verkehrsteilnehmer dieses Bereiches sind mit geeigneten Hinweistafeln über die bevorstehende Straßenbehinderung aufmerksam zu machen.
- Auf eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle insbesondere in den Nachtstunden ist unbedingt zu achten.
Diese Verordnung gilt von 24. Oktober 2024 bis voraussichtlich 31. Dezember 2026, jedenfalls aber bis zum Ende der Arbeiten.
Gegenüber dauernden Verkehrsregelungen gilt diese Verordnung als Sonderregelung. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht und tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.